Sascha  (E-Mail nur eingeloggt Sichtbar) am 13.01.2023 04:19 Uhr
Thema: Rechts vor Links Antwort auf: Der Pressespiegel von Daiyama

"Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts. Zwar sei die StVO
grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen anwendbar, wenn diese wie hier für die
Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine Anwendung der "Rechts-vor-links"-
Regelung des § 8 StVO - ob unmittelbar oder mittelbar über die allgemeine Rücksicht
nahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO - komme aber nicht in Betracht, da es sich bei den
Fahrgassen auf dem Baumarktparkplatz nicht um eine "Kreuzung" handele. Eine Kreuzung
liege nur vor, wenn "zwei Straßen" sich schnitten. (...)

Viele Autofahrer würden trotz der Entscheidung auch in Zukunft davon ausgehen, dass
auch auf Parkplätzen "rechts vor links" als eingeschliffene Regel gilt, betonten die
Richter. Es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende
Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält. Das sei aber kein Grund, den von
rechts Kommenden zu privilegieren. Der müsse seinerseits darauf achten, dass auf
Parkplätzen die Vorfahrtsregel grundsätzlich nicht gilt."

[https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr34421-straenverkehrsordnung-vorfahrt-rechts-vor-links-oeffentliche-parkplaetze/]

Also STVO-Zeichen am Parkplatz völlig egal? Ist doch Scheiße. Ey... BGH...
< Auf diese Nachricht antworten >