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Thema: Rechts vor Links | Antwort auf: Der Pressespiegel von Daiyama | |
"Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts. Zwar sei die StVO grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen anwendbar, wenn diese wie hier für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine Anwendung der "Rechts-vor-links"- Regelung des § 8 StVO - ob unmittelbar oder mittelbar über die allgemeine Rücksicht nahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO - komme aber nicht in Betracht, da es sich bei den Fahrgassen auf dem Baumarktparkplatz nicht um eine "Kreuzung" handele. Eine Kreuzung liege nur vor, wenn "zwei Straßen" sich schnitten. (...) Viele Autofahrer würden trotz der Entscheidung auch in Zukunft davon ausgehen, dass auch auf Parkplätzen "rechts vor links" als eingeschliffene Regel gilt, betonten die Richter. Es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren. Der müsse seinerseits darauf achten, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel grundsätzlich nicht gilt." [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr34421-straenverkehrsordnung-vorfahrt-rechts-vor-links-oeffentliche-parkplaetze/] Also STVO-Zeichen am Parkplatz völlig egal? Ist doch Scheiße. Ey... BGH... |
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