|
||
Thema: Auch bei Treppenliften gilt Widerrufsrecht | Antwort auf: Haste schon gelesen?! [Neues aus der Presse] von Daiyama | |
"Wichtig für seine Entscheidung war: Der Schwerpunkt des Vertrages über einen Treppenlift ist nicht, dass der Käufer Eigentümer des Lifts wird. Wichtig für den meist älteren Menschen sei etwas anderes, sagt der Sprecher des Bundes- gerichtshofs, Kai Hamdorf: "Hier liegt aber der Schwerpunkt doch darin, dass der Treppenlift eingebaut wird bei demjenigen, der ihn erwirbt, und ganz speziell an seine Bedürfnisse angepasst."Dann aber liege ein klassischer Werkvertrag vor; an dem gesetzlichen Widerrufsrecht führe kein Weg vorbei, so die fünf Richterinnen und Richter. Der Unternehmer kann sich vor Investitionsverlusten schützen, indem er 14 Tage abwartet, bevor er den Treppenlift montiert." Soweit so gut, aber: "Eine Ausnahme gebe es allerdings. "Wenn er auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schon früher mit der Herstellung des Treppenlifts beginnt, dann kann er im Fall des Widerrufs den entsprechenden Anteil des Werklohns beanspruchen", erklärte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Urteilsverkündung. "Das ist im BGB ausdrücklich so geregelt." Dann wird das halt gang und gäbe. [https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/bgh-treppenlift-101.html] |
||
< Auf diese Nachricht antworten > | ||