Sascha  (E-Mail nur eingeloggt Sichtbar) am 05.05.2020 04:13 Uhr
Thema: Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit: Antwort auf: Die News - Botschaften aus der gestrigen Zukunft: von Don Cosmo

"Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des
unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis
enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren
Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße),
aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt."

[https://www.bverwg.de/050320B20F3.19.0]
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