Sascha  (E-Mail nur eingeloggt Sichtbar) am 20.09.2019 04:35 Uhr
Thema: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück Antwort auf: Die News - Botschaften aus der gestrigen Zukunft: von Don Cosmo

"Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohn
steuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
3. Juli 2019 - VI R 36/17 entschieden hat - VÖ vom vom 19.September 2019.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte
Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen  
Verzehr im Betrieb kostenlos bereit gestellt. Das Finanzamt sah dies als
ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.  
Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen
und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn
führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder
verbilligt reiche. (...) Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem
Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungs
entgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein
Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heiß
getränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der
Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient."

[http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=41998]

Die klauen einem noch die Butter vom Brot!
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