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>>> >>>"Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. >>>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 >>>Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im >>>Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des >>>Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet >>>werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde." >>> >>>[https://www.balm.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Gueterkraftverkehr/Kabotage.html] >> >>Einfach erklärt: ein Frachtführer fährt Ware ins Ausland. Dort entlädt er die Ware und es bietet sich an, dass er noch einen Auftrag für einen [b:inländischen] Transport annimmt. Das ist z.B. wichtig für die Haftung: gelten im grenzüberschreitenden Verkehr noch die (einheitlichen) CMR-Regelungen, kann die Haftungsgesetzgebung von Land zu Land ganz unterschiedlich sein. >> >>Willkommen in meiner (Arbeits-)Welt! Ich muss sowas tatsächlich wissen. > >Die Verordnung sagt, er muss das über die Grenze geschmuggelte Gut erst komplett ausräumen und nicht nur teilweise und dann noch etwas Inlandstransportgut dazuladen, weil sonst herrscht Chaos!
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