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>> >>"Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. >>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 >>Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im >>Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des >>Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet >>werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde." >> >>[https://www.balm.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Gueterkraftverkehr/Kabotage.html] > >Einfach erklärt: ein Frachtführer fährt Ware ins Ausland. Dort entlädt er die Ware und es bietet sich an, dass er noch einen Auftrag für einen [b:inländischen] Transport annimmt. Das ist z.B. wichtig für die Haftung: gelten im grenzüberschreitenden Verkehr noch die (einheitlichen) CMR-Regelungen, kann die Haftungsgesetzgebung von Land zu Land ganz unterschiedlich sein. > >Willkommen in meiner (Arbeits-)Welt! Ich muss sowas tatsächlich wissen.
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