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>> >>"Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. >>Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 >>Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im >>Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des >>Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet >>werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde." > >Vielen Dank, das erklärt so vieles in meinem privaten Umfeld, das kann man sich gar nicht vorstellen!!
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