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> >"Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. >Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 >Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im >Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des >Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet >werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde." > >[https://www.balm.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Gueterkraftverkehr/Kabotage.html]
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