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| Thema: Guten! nt | Antwort auf: Der Sascha von Don Cosmo | |
Da hatte mich der Don neulich auf eine Pizza eingeladen und wie ich halt so bin, machte ich mir Gedanken über die Pizzatellerunterlage. Zuerst fragte ich nach der CE-Konformitätserklärung für Keramikgegenstände, die er aber nicht hatte -- was ich natürlich wusste. Wies dann auf die nationale Bedarfsgegenständeverordnung hin und das es gar nicht schlimm ist, wenn er keine Erklärung hat, denn es gibt eine Regelungslücke; So ist gemäß Rahmenverordnung (EU) Nr. 1935/2004 eine schriftliche Erklärung der Rechtskonformität zwar nur für Materialien vorgesehen, für die es auch spezifische Einzelregulierungen gibt, gleichwohl stellt Richtlinie 2005/31/EG vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [Amtsblatt der Europäischen Union Abl. L 110/36 vom 30.4.2005] auf Folgendes ab: "Folgender Artikel 2a wird eingefügt: Artikel 2a: (1) Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/4/EG (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50).] beigefügt sein. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufer auszustellen und muss die in Anhang III zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten." Da der Don die Pizzateller aber von seinem Albanischen Italiener gemopst hat, entfällt diese Auflage für ihn. Mittlerweile war die Pizza kalt, der Don war weg und ich bin wieder mal alleine in der Nacht verschwunden. In diesem Sinne, |
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