dixip  (E-Mail nur eingeloggt Sichtbar) am 27.02.2017 19:06 Uhr
Thema: Verwaltungsvorschriften zu §29 StVO Antwort auf: Re:160 km/h innerorts=15 Jahre Knast von membran
sorry, ich hab das auch heute erst gelesen und muss jetzt mit so langweiligem Zeug daherkommen, um die Stammtischforderungen nach Kastration der beiden vorbildlich klischeeerfüllenden Volldeppen zu bremsen. Ja, das sind fucking Idioten, aber weil ein Richter jetzt publikumswirksam Henker spielen muss, darf man die Täter jetzt noch verteidigen.


> Im letzten Absatz des Artikels ist dann auch die Rede davon, dass illegale Straßenrennen bislang nur - warum auch immer - als Ordungswidrigkeit mit lächerlichen 400 EUR und einem Monat Fahrverbot strafbewehrt sind und ein Gesetzentwurf, der solche Rennen v.a. mit Todesfolge als eine Straftat mit 10 Jahren Knast einstuft, erst frisch vorliegt.

Hier also nun die VwV zu dem $29, der sich mit illegalen Straßenrennen beschäftigt:

Indizien für das Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen (auch verdeckt) und die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern bzw. zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o. ä.). Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht.

Dieses Cannonball-Zeug, was ja auch mal durch Deutschland gecruist ist, läuft also auch als illegales Straßenrennen, selbst wenn sie nicht ein einziges Mal gegen die sonstigen StVO-Sachen (Ampeln, Geschwindigkeit, Rechts-überholen,...) verstoßen würden.


>Keine Ahnung, ob sowas überhaupt Abschreckungswirkung hat; wer mit 170km/h durch die Innenstadt brettert, macht sich wohl generell wenig Gedanken zu irgendwas.

Eben. Das Verhalten ist einfach unbeschreiblich. In der Schule mit ner geladenen Waffe rumfuchteln, wäre auch nicht hirnrissiger.

Aber Standardstrafen wie die Ordnungswidrikeit für Rennen mit 400€/2 Punkte laufen ja mehr oder weniger automatisch, mit wenig Chancen auf Reduzierung, von daher muss man da das Augenmaß behalten. Ich finde es ja schon problematisch genug, dass morgens mit 70 an ner Schule bei erlaubten 30 genauso bestraft wird, wie mit 140 über ne innerörtliche Umgehungsstraße, auf der 100 erlaubt ist. Die Definition von Rennen ist schon arg schwierig.

Aber in dieser Situation ist es offenbar das Problem, dass für die eigentliche Tat -(GROB!!!!) fahrlässige Tötung- nur Maximalstrafen vorgesehen sind, die dem Richter nicht passen.

Da kann man nun darüber reden, ob für die Tat eine andere Maximalstrafe definiert werden soll. Jetzt eine eigene Straftat "Teilnahme an illegalen Straßenrennen mit Todesfolge" zu definieren, finde ich angesichts der Probleme beim Thema "Was ist ein Rennen" auch nicht so praktisch.
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